Aktuelle Themen aus dem Gesundheitswesen

1. Bundesgerichtsentscheid – Wohnsitzkanton muss Ergänzungsleistungen zahlen

Ergänzungsleistungen zu Altersrenten müssen Altersheimbewohnern von jenem Kanton ausgerichtet werden, in dem die Rentner vor dem Heimeintritt Wohnsitz hatten. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

(sda) Eine 93-Jährige hatte bis August 2008 in einer Zürcher Gemeinde gewohnt. Aufgrund ihres Alters zog sie damals zu ihrer Tochter in den Kanton Uri. Danach trat sie im Mai 2010 in ein Alters- und Pflegezentrum in einer zürcherischen Gemeinde ein. Im Februar 2012 reichte die betagte Frau in dieser Gemeinde ein Gesuch für Ergänzungsleistungen.

Uri oder Zürich?

Die Gemeinde leitete das Gesuch jedoch an die Ausgleichskasse des Kantons Uri weiter. Diese verneinte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Den Entscheid zog die Frau ans Obergericht des Kantons Uri weiter, das zum Schluss kam, dass nicht die Ausgleichskasse des Kantons Uri für die Beurteilung des Gesuchs zuständig sei, sondern die aktuelle Zürcher Wohngemeinde der Rentnerin.

Deshalb wies das Obergericht die Sache an die Zürcher Gemeinde zurück. Dagegen wehrte sich wiederum die Gemeinde, weil die Gesuchstellerin vor ihrem Heimeintritt im Kanton Uri gewohnt hatte. Dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst im Laufe des Heimaufenthalts entstanden ist, spielt laut Zürcher Gemeinde keine Rolle.

Uri muss zahlen

Das Bundesgericht hat diese Position nun bestätigt. Im Gesetz ist klar geregelt, dass jener Kanton die Ergänzungsleistungen bezahlen muss, in dem eine berechtigte Person vor ihrem Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte. Damit soll verhindert werden, dass Standortkantone von Heimen, Anstalten und vergleichbaren Institutionen benachteiligt werden.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Zuständigkeitsregelung auch dann gilt, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst während des Heimaufenthalts entsteht. Ansonsten würde das Ziel, dass die Standortkantone von Heimen und Institutionen nicht benachteiligt werden sollen, verfehlt, hält das Bundesgericht fest. Denn gerade ein Heimaufenthalt sei bei vielen Personen der Grund dafür, dass sie überhaupt Ergänzungsleistungen beantragen müssten.

Direk zum Artikel :

http://www.nzz.ch/schweiz/aktuelle-themen/bundesgerichtsentscheid-wohnsitzkanton-muss-ergaenzungsleistungen-zahlen-ld.5585

2. Ungerechtfertigte Abrechnungen für Pflegedienstleistungen bei Alters- und Pflegeheimen in der Schweiz

In den letzten Monaten, Wochen und Tagen wurden immer wieder Rechnungen für Pflegedienstleistungen von Alters- und Pflegeheimen von der Presse negativ thematisiert, letztmals in der Sonntagszeitung vom 7. Dezember 2014 inklusive eines Berichts vom Preisüberwacher der Eidgenossenschaft, Stefan Meierhans .

Es ist dem Stiftungsrat, der Betriebskommission wie auch dem Leitungsteam des Alterszentrum Turm-Matt ein wichtiges Anliegen, dass über alle bei uns in Rechnung gestellten Dienstleistungen ein Höchstmass an Transparenz besteht.

Im Alterszentrum-Turm-Matt unterscheiden wir im wesentlichen folgende Leistungen:

1. Grundtaxe Hotellerie
Kostenträger
Zimmermiete
Mahlzeiten inkl. Zwischenmahlzeiten
Getränke auf der Etage
Reinigungsdienstleistungen
Wäscheservice
Aktivitäten-Programm
Bewohner
2. Pflege und Betreuung
Kostenträger (Beträge pro Tag) Wer bezahlt die Kosten
Kosten für die medizinische Pflege und Betreuung Bewohner (max. CHF 21.60)
Krankenkasse (max. CHF 108.–)
Gemeinde
3. Persönliche Auslagen
Kostenträger
Anschluss für Fernseher und Telefon
Coiffeur
Podologin
Fahrdienste
Persönliche Besorgungen
Bewohner
Die Grundtaxe wird jährlich durch die Betriebskommission beraten und allfällige Anpassungen dem Stiftungsrat zum Entscheid vorgelegt. Für das Jahr 2015 hat der Stiftungsrat beschlossen keine Tarifanpassung vorzunehmen.

Die Kosten für die Pflege und Betreuung spiegeln sich in der BESA-Einstufung und werden regelmässig überprüft. Der zu verrechnende Tarif in der entsprechenden Pflegestufe ist im Kanton Schwyz kantonal geregelt. Das Einstufungssystem mit BESA ist für das Alterszentrum Turm-Matt ein zentrales Instrument, um den Pflegebedarf wie auch die notwendigen personellen Ressourcen zu ermitteln. Hier halten wir uns strikte an den Richtstellenplan des Kantons und gehen sogar über das geforderte Minimum hinaus.